Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluß genau festzulegen.
(2) Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, welche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(5) Die Gerichte sind frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhalts, welcher der Untersuchung zugrunde liegt.
Rechtsprechung zu Art. 35 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 35 Verf in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91
Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von ...
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
- StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76
Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen ...
- StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag
- StGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - GR 1/83
Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Steuergeheimnis - Erledigung eines ...
- StGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - GR 3/87
Erledigung eines Organstreitverfahrens um Veröffentlichung eines ...
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 10 (zu Art. 35 IV 2)
- UntersuchungsausschußG (UAusschG)
- §§ 1 ff (zu Art. 35 IV 1)
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