Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 37

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuß, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden.

Literatur im Internet zu Art. 37 Verf

Querverweise

Auf Art. 37 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 Verf:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 36 (Parlamentarische Äußerungen)

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