Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 38

(1) Ein Abgeordneter kann nur mit Einwilligung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Verübung einer strafbaren Handlung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(2) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode aufzuheben.

Literatur im Internet zu Art. 38 Verf

Querverweise

Auf Art. 38 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 Verf:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 904 Nr. 1 (Unzulässigkeit der Haft) (zu Art. 38 I)
          § 905 (Haftunterbrechung) (zu Art. 38 II)

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