Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
Artikel 3a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Literatur im Internet zu Art. 3a Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 3a Verf:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Mensch und Staat
          Art. 3c II
    EG-Vertrag (EG)
      Grundsätze
        Art. 6 (ex-Art. 3c)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Umwelt
          Art. 174 (ex-Art. 130r)
          Art. 176 (ex-Art. 130t)

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