Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
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Textdarstellung

  

Art. 3a

(1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.

Rechtsprechung zu Art. 3a Verf

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Redaktionelle Querverweise zu Art. 3a Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
          Art. 3c II
    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 6 (ex-Art. 3c)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Umwelt
          Art. 174 (ex-Art. 130r)
          Art. 176 (ex-Art. 130t)
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