Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
Artikel 3b

Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt.

Literatur im Internet zu Art. 3b Verf

Querverweise

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