Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
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(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.

(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluß des Landtags Stimmrecht verliehen werden.

(3) Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Landtags.

(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.

Literatur im Internet zu Art. 45 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Verwaltung
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Die Verwaltungsbehörden
        Die obersten Landesbehörden
          § 3 (Einteilung) (zu Art. 45 f)
          § 5a (Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien) (zu Art. 45 III)

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