Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
(1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluß des Landtags Stimmrecht verliehen werden.
(3) Die Regierung beschließt unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Landtags.
(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.
Rechtsprechung zu Art. 45 Verf
8 Entscheidungen zu Art. 45 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 1 S 893/08
Aufrechterhalten einer Schutzbereichanordnung?
- StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91
Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von ...
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
- StGH Baden-Württemberg, 24.02.1973 - GR 2/72
Verfassungsmäßigkeit der Einführung politischer Staatssekretäre in ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde
- VGH Baden-Württemberg, 12.04.1989 - 9 S 1978/88
Prüfungsrecht: Zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1980 - IV 2678/77
Schädigung des Ansehens der Justiz als persönlicher Eignungsmangel
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