Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10) |
Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Rechtsprechung zu Art. 5 Verf
Entscheidung zu Art. 5 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09
Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des ...
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