Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   

Artikel 51

Der Ministerpräsident ernennt die Richter und Beamten des Landes. Dieses Recht kann durch Gesetz auf andere Behörden übertragen werden.

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Literatur im Internet zu Art. 51 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 Verf:
    Landesbeamtengesetz (LBG)
      § 68 (zu Art. 51 I 1)
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