Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
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(1) 1Der Ministerpräsident übt das Gnadenrecht aus. 2Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Regierung auf andere Behörden übertragen.
(2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.
Rechtsprechung zu Art. 52 Verf
Entscheidung zu Art. 52 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 08.07.2008 - 6-VII-07
Ausübung des Begnadigungsrechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 Verf:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 452 (Begnadigungsrecht) (zu Art. 52 I)