Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
(1) Der Ministerpräsident übt das Gnadenrecht aus. Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Regierung auf andere Behörden übertragen.
(2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.
Rechtsprechung zu Art. 52 Verf
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, widerrufener Gnadenerweis, 12.1.71 (BVerfGE 30, 108)
Art. 19 IV, 20 III GG, Widerruf eines Gnadenerweises ist justitiabel (Hinweis: vgl. für das Gnadenrecht des Bundes: Art. 60 II GG, für Baden-Württemberg: Art. 52 Verf)
- BVerfG, Gnadengesuch, 23.4.69 (BVerfGE 25, 352)
Art. 1 III, 19 IV, 20 III GG, Gnadenentscheidungen sind nicht justitiabel (Hinweis: vgl. für das Gnadenrecht des Bundes: Art. 60 II GG, für Baden-Württemberg: Art. 52 Verf)
Literatur im Internet zu Art. 52 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 Verf:
- Heilberufe-Kammergesetz (HBKG)
- § 59
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 452 (zu Art. 52 I)
Rechtsberatung
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