Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
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Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muß der Ministerpräsident ein Mitglied der Regierung entlassen.

Literatur im Internet zu Art. 56 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 56 Verf:
    Verf
      Schlußbestimmungen

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