Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 6

Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

Literatur im Internet zu Art. 6 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 Verf:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Erziehung und Unterricht
          Art. 13 S. 2

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