Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   IV. Die Gesetzgebung (Art. 58 - 64)   
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Art. 61

(1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.

(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung.

Rechtsprechung zu Art. 61 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 61 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        IV. Die Gesetzgebung
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 12 I Nr. 1 (Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung) (zu Art. 61 I 3)
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