Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68)   
Artikel 65

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Landes errichtet sind.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Literatur im Internet zu Art. 65 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 65 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 III 2 (zu Art. 65 f)
        Das Finanzwesen
          Art. 83 II 2
    Landesrichtergesetz (LRiG)
      § 1

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