Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68) |
(1) Es wird ein Staatsgerichtshof gebildet. Er entscheidet
| 1. | über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, | |
| 2. | bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung, | |
| 3. | über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, | |
| 4. | in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm zugewiesenen Angelegenheiten. |
(2) Antragsberechtigt sind in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 Nr. 1 die obersten Landesorgane oder die Beteiligten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, | |
| 2. | des Absatzes 1 Nr. 2 ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung. |
(3) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern, und zwar drei Berufsrichtern, drei Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt und drei Mitgliedern, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer von neun Jahren gewählt. Aus jeder Gruppe ist ein Mitglied alle drei Jahre neu zu bestellen. Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Zum Vorsitzenden ist einer der Berufsrichter zu bestellen. Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(4) Ein Gesetz regelt das Nähere, insbesondere Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs. Es bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
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