Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
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Die Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.

Literatur im Internet zu Art. 69 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 69 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Regierung

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