Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
Artikel 69

Die Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.

Rechtsprechung zu Art. 69 Verf

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Literatur im Internet zu Art. 69 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 69 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Regierung
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 II (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)

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