Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10) |
(1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet.
(2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.
(3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden.
Literatur im Internet zu Art. 7 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140
Rechtsberatung
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