Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
Artikel 73

(1) Das Land sorgt dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen beteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.

Rechtsprechung zu Art. 73 Verf

11 Entscheidungen zu Art. 73 Verf in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 73 Verf

Querverweise

Auf Art. 73 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Verwaltung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 73 Verf:

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