Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78) |
(1) Das Land sorgt dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen beteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.
Literatur im Internet zu Art. 73 Verf
Querverweise
Auf Art. 73 Verf verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 73 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 28 II 2
- Das Finanzwesen
- Art. 105 IIa (zu Art. 73 II)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Steuern
- § 9 IV (Gemeindesteuern) (zu Art. 73 II)
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