Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
Artikel 8

Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.

Literatur im Internet zu Art. 8 Verf

Querverweise

Auf Art. 8 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Religion und Religionsgemeinschaften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 Verf:

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