Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   

Artikel 85

Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten.

Rechtsprechung zu Art. 85 Verf

2 Entscheidungen zu Art. 85 Verf in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 85 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 85 Verf:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Erziehung und Unterricht
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