Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   

Artikel 92

Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtags" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet.

Rechtsprechung zu Art. 92 Verf

3 Entscheidungen zu Art. 92 Verf in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu Art. 92 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 92 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
          Art. 30 IV 3
          Art. 42 II
        Die Regierung
        Die Gesetzgebung
          Art. 60 II, III
          Art. 64
        Die Rechtspflege
          Art. 66 II
          Art. 68 II Nr. 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht