Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 92

Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtags" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet.

Literatur im Internet zu Art. 92 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 92 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
          Art. 30 IV 3
          Art. 42 II
        Die Regierung
        Die Gesetzgebung
          Art. 60 II, III
          Art. 64
        Die Rechtspflege
          Art. 66 II
          Art. 68 II Nr. 2

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