Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   
Artikel 93a

Abweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.

Literatur im Internet zu Art. 93a Verf

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