Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VermG (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VermG
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 14
Erhebung von Informationen

(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben.

(2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.

(3) 1Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. 2Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht