Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19)   
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Bekanntgabe von Verwaltungsakten

(1) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über

1. die erlassende Behörde,
2. Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsakts,
3. die betroffenen Flurstücke,
4. die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt beruht, und
5. Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster

enthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.

(2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.

(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.

Literatur im Internet zu § 16 VermG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 VermG:

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