Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über
| 1. | die erlassende Behörde, | |
| 2. | Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsakts, | |
| 3. | die betroffenen Flurstücke, | |
| 4. | die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt beruht, und | |
| 5. | Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster |
enthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.
(2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.
(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.
Literatur im Internet zu § 16 VermG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 VermG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)
Rechtsberatung
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