Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt, | |
| 2. | unbefugt Grenzen feststellt, | |
| 3. | unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen, | |
| 4. | unbefugt Geobasisinformationen verwendet, | |
| 5. | die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder | |
| 6. | unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.
(6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.
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