Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 20 - 21) |
(1) Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. Dies gilt nicht für Stadtkreise.
(2) Sonstige Behörden, die nach bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind, haben bereits begonnene Arbeiten unverzüglich abzuschließen und die entsprechenden Vermessungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 bei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.
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