Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6) |
(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.
(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme
| 1. | der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen, | |
| 2. | der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und | |
| 3. | der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176). |
Rechtsprechung zu § 4 VermG
2 Entscheidungen zu § 4 VermG in unserer Datenbank:
- LG Konstanz, 03.06.2005 - 4 O 534/04
Immobilien - Amtshaftung bei falscher Flächenermittlung durch das Vermessungsamt
- OLG Karlsruhe, 11.05.2006 - 9 U 98/05
Immobilien - Amtshaftung bei falscher Flächenermittlung durch das Vermessungsamt
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen