Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6)   
§ 4
Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176).

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