Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10)   

§ 7
Vermessungsbehörden

(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt.

(2) Vermessungsbehörden sind

1. das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz als oberste Vermessungsbehörde,
2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und
3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden.

(3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein.

(4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 7 VermG

Querverweise

Auf § 7 VermG verweisen folgende Vorschriften:
    VermG
      Aufgabenerledigung
        § 8 (Zuständigkeiten)
        § 10 (Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden)
     
      Allgemeine Bestimmungen
        § 14 (Erhebung von Informationen)
        § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht