Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)   
   Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17)   
§ 14
Externe Teilung

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Rechtsprechung zu § 14 VersAusglG

24 Entscheidungen zu § 14 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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BMF-Schreiben

Literatur im Internet zu § 14 VersAusglG

Querverweise

Auf § 14 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
            Externe Teilung
              § 15 (Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung)
              § 17 (Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
    Einkommenssteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Steuerfreie Einnahmen
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Nichtselbständige Arbeit
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 93 (Schädliche Verwendung)

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