Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22)   

§ 20
Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Rechtsprechung zu § 20 VersAusglG

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Literatur im Internet zu § 20 VersAusglG

Querverweise

Auf § 20 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Allgemeiner Teil
          § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
        Ausgleich
          Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
            § 6 (Regelungsbefugnisse der Ehegatten)
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
              § 22 (Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen)
            Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
              § 25 (Anspruch gegen den Versorgungsträger)
        Ergänzende Vorschriften
          § 28 (Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität)
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)
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