Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26) |
| Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22) |
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
Rechtsprechung zu § 21 VersAusglG
3 Entscheidungen zu § 21 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 80/10
Insolvenzrecht - Anspruch aus Versorgungsausgleich ist Insolvenzforderung
- OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10
Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von ...
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 219/10
Versorgungsausgleich: Bemessung eines schuldrechtlichen Restausgleichs unter ...
BMF-Schreiben
- BMF, 09.04.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 (2010/0267359)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG
§ 10 EStG; § 22 EStG; § 21 VersAusglG; § 23 VersAusglG; § 26 VersAusglG; § 22 VersAusglG; § 19 EStG; § 1587k BGB a. F.; § 1587g BGB a. F.; § 1587i BGB a. F.; § 1587l BGB a. F.
Literatur im Internet zu § 21 VersAusglG
Querverweise
- VersAusglG
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Steuerpflicht
- § 1a
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Rentensplitting
- § 120h (Abzuschmelzende Anrechte)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen