Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26) |
Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22) |
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
ansprüchen § 22Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
Rechtsprechung zu § 21 VersAusglG
48 Entscheidungen zu § 21 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der ...
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch ...
- FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15
Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an ...
- FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich
- OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20
Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung ...
- FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14
Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den ...
- OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts
- OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12
Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 80/10
Insolvenzverfahren: Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als ...
Querverweise
Auf § 21 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120h (Abzuschmelzende Anrechte)