Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22)   
§ 21
Abtretung von Versorgungsansprüchen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

Rechtsprechung zu § 21 VersAusglG

3 Entscheidungen zu § 21 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 21 VersAusglG

Querverweise

Auf § 21 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Allgemeiner Teil
          § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
        Ausgleich
          Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
            § 6 (Regelungsbefugnisse der Ehegatten)
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
              § 22 (Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen)
        Ergänzende Vorschriften
          § 28 (Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität)
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)

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