Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22)   
§ 22
Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 22 VersAusglG

3 Entscheidungen zu § 22 VersAusglG in unserer Datenbank:

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BMF-Schreiben

Literatur im Internet zu § 22 VersAusglG

Querverweise

Auf § 22 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
            § 6 (Regelungsbefugnisse der Ehegatten)
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
        Ergänzende Vorschriften
          § 28 (Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität)
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)

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