Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 2 - Abfindung (§§ 23 - 24)   
§ 23
Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

Rechtsprechung zu § 23 VersAusglG

1 Entscheidungen zu § 23 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 23 VersAusglG

Querverweise

Auf § 23 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
            § 6 (Regelungsbefugnisse der Ehegatten)
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)

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