Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26) |
| Unterabschnitt 3 - Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 - 26) |
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 26 VersAusglG
5 Entscheidungen zu § 26 VersAusglG in unserer Datenbank:
- KG, 06.02.2012 - 17 UF 272/11
- OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10
Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von ...
- OLG Hamm, 16.08.2010 - 8 WF 155/10
Verfahrenswert der Durchführung des Versorgungsausgleichs
- OLG München, 20.09.2010 - 33 UF 801/10
- OLG Nürnberg, 06.05.2010 - 7 WF 598/10
Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen bei Durchführung ...
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BMF-Schreiben
- BMF, 09.04.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 (2010/0267359)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG
§ 10 EStG; § 22 EStG; § 21 VersAusglG; § 23 VersAusglG; § 26 VersAusglG; § 22 VersAusglG; § 19 EStG; § 1587k BGB a. F.; § 1587g BGB a. F.; § 1587i BGB a. F.; § 1587l BGB a. F.
Querverweise
Auf § 26 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- VersAusglG
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Steuerpflicht
- § 1a
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