Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 4 - Härtefälle (§ 27)   
Gliederung
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§ 27
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

§ 27Beschränkung oder Wegfall des Versorgung-
sausgleichs

Rechtsprechung zu § 27 VersAusglG

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