Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VersAusglG
__paste_bez____paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 28
Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 28 VersAusglG

33 Entscheidungen zu § 28 VersAusglG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 33 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 28 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht