Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31)   
§ 29
Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

Rechtsprechung zu § 29 VersAusglG

4 Entscheidungen zu § 29 VersAusglG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Anwalt/Anwältin - Rechtsgebiet Arbeits- oder Erbrecht
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Lahr, Schwarzwald
25.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht

Literatur im Internet zu § 29 VersAusglG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 29 VersAusglG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht