Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31) |
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 31 VersAusglG
16 Entscheidungen zu § 31 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 8 UF 43/11
Durchführung des Wertausgleichs nach Tod eines Ehegatten
- KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
- OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 UF 177/12
- OLG Nürnberg, 08.01.2013 - 10 UF 1675/12
- AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
Versorgungsausgleich beim Tod eines Ehegatten: Berücksichtigung von ...
- OLG Jena, 08.06.2012 - 1 UF 152/12
Versorgungsausgleich
- OLG Brandenburg, 14.01.2011 - 10 UF 174/10
- OLG Brandenburg, 13.01.2011 - 10 UF 174/10
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ausgleichsverpflichteten
- OLG Koblenz, 03.02.2012 - 11 UF 838/11
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten
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