Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 4 - Anpassung nach Rechtskraft (§§ 32 - 38) |
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) 1Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. 2Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
pflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 36Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichs-
pflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 37Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
berechtigten Person § 38Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
berechtigten Person
Rechtsprechung zu § 34 VersAusglG
182 Entscheidungen zu § 34 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19
Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich: ...
- VG Gelsenkirchen, 09.02.2024 - 3 K 4367/22
Versorgungsausgleich Rückforderung Abänderung Aussetzung Rückwirkungsverbot
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene ...
- VG Berlin, 24.09.2013 - 28 K 80.11
Rechtmäßigkeit der Regelungen des VersAusglG §§ 37 Abs 1, 38 Abs 2, 34 Abs 3 bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13
Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung; ...
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 483/14
Aufhebung der Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen eines früheren ...
- VG Saarlouis, 15.12.2020 - 2 K 1019/18
Kürzung des Ruhegehalts und Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - 3 A 1773/16
Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs bei ...
- VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
Kein eigenes Antragsrecht auf Anpassung der Versorgungsbezüge durch Witwe und ...
Querverweise
Auf § 34 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)