Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46) |
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 43 VersAusglG
6 Entscheidungen zu § 43 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
- OLG Celle, 15.11.2011 - 10 UF 256/11
Beschwerdebefugnis der Versorgungsträger
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
- OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
Beamtenversorgung. Gesetzliche Rentenversicherung. Gleichartigkeit von ...
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
Versorgungsausgleich: Einbeziehung nachehezeitlicher rentenrechtlicher Zeiten
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
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Querverweise
- VersAusglG
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)