Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47)   
   Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46)   

§ 43
Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

Rechtsprechung zu § 43 VersAusglG

6 Entscheidungen zu § 43 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 43 VersAusglG

Querverweise

Auf § 43 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
    VersAusglG
      Der Versorgungsausgleich
        Allgemeiner Teil
          § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
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