Versammlungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4)   
nächste Vorschrift § 1

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Rechtsprechung zu § 1 VersG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Bundesparteitag NPD, 23.3.99 (NJW 1999, 3793) 
    § 113 I S. 4 VwGO, Bejahung eines Feststellungsinteresse bei (tiefgreifendem) Eingriff in den grundrechtlichen Bereich;
    Art. 8, 70, 72 GG, Zulässigkeit von landesrechtlichen Regelungen über nichtöffentliche Versammlung (für die §§ 1 ff VersG nicht gelten), Anwendbarkeit der polizeirechtlichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG)

  • VGH, Razzia bei rechtsextremem Liederabend, 26.1.98 (NVwZ 1998, 761)
    § 26 PolG, Spezialität des Versammlungsrecht, §§ 1, 13 VersG, Art. 8 GG;
    § 12a VersG, Videoaufnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 VersG zulässig

Literatur im Internet zu § 1 VersG

Querverweise

Auf § 1 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Redaktionelle Querverweise zu § 1 VersG:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 21 I (Offene Bild- und Tonaufzeichnungen) (zu §§ 1 ff)

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