Versammlungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4)   
§ 1

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Rechtsprechung zu § 1 VersG

42 Entscheidungen zu § 1 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 VersG

Querverweise

Auf § 1 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Redaktionelle Querverweise zu § 1 VersG:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 20 IV Nr. 2 (Befragung und Datenerhebung) (zu §§ 1 ff)
            § 21 I (Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung) (zu §§ 1 ff)

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