Versammlungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
| 1. | wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, | |
| 2. | wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will, | |
| 3. | eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder | |
| 4. | eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. |
Rechtsprechung zu § 1 VersG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 1 VersG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Bundesparteitag NPD, 23.3.99 (NJW 1999, 3793)
§ 113 I S. 4 VwGO, Bejahung eines Feststellungsinteresse bei (tiefgreifendem) Eingriff in den grundrechtlichen Bereich;
Art. 8, 70, 72 GG, Zulässigkeit von landesrechtlichen Regelungen über nichtöffentliche Versammlung (für die §§ 1 ff VersG nicht gelten), Anwendbarkeit der polizeirechtlichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG)
- VGH, Razzia bei rechtsextremem Liederabend, 26.1.98 (NVwZ 1998, 761)
§ 26 PolG, Spezialität des Versammlungsrecht, §§ 1, 13 VersG, Art. 8 GG;
§ 12a VersG, Videoaufnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 VersG zulässig
Literatur im Internet zu § 1 VersG
Querverweise
Auf § 1 VersG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 VersG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 8 (zu §§ 1 ff)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 7 II (zu §§ 1 ff)
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