Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
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(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Rechtsprechung zu § 13 VersG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Razzia bei rechtsextremem Liederabend, 26.1.98 (NVwZ 1998, 761)
    § 26 PolG, Spezialität des Versammlungsrecht, §§ 1, 13 VersG, Art. 8 GG;
    § 12a VersG, Videoaufnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 VersG zulässig

Literatur im Internet zu § 13 VersG

Querverweise

Auf § 13 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

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