Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
§ 14

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Rechtsprechung zu § 14 VersG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Eilversammlungen, 23.10.91 (BVerfGE 85, 69) 
    Art. 8 GG, §§ 26 Nr. 2, 14 VersG

  • BVerfG, Brokdorf, 14.5.85 (BVerfGE 69, 315) 
    Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;
    versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;
    § 80 VwGO;
    richterliche Rechtsfortbildung

Literatur im Internet zu § 14 VersG

Querverweise

Auf § 14 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften

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