Versammlungsgesetz
| 3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Rechtsprechung zu § 14 VersG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 14 VersG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Eilversammlungen, 23.10.91 (BVerfGE 85, 69)
- BVerfG, Brokdorf, 14.5.85 (BVerfGE 69, 315)
Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;
versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;
§ 80 VwGO;
richterliche Rechtsfortbildung
Literatur im Internet zu § 14 VersG
Querverweise
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