Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
§ 15

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen. 

Anlage (zu § 15 Abs. 2)

Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.

Rechtsprechung zu § 15 VersG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, bevorstehendes Oster- und Passahfest, 12.4.01
    Spezialität des nordrhein-westfälischen Feiertagsrechts (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1 ff FTG) vor § 15 VersG;
    Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Abwehr nationalsozialistischen Bestrebungen (§ 84 ff StGB) sind auch in ordnungsrechtlicher Hinsicht abschließend

  • BVerfG, Protestmarsch nationaler Deutscher und Niederländer, 24.3.01 (NJW 2001, 2069)
    Maßstab für die Meinungsfreiheit beschränkende Maßnahmen ist auch im Zusammenhang mit Demonstrationen Art. 5 II GG, nicht Art. 8 II;
    Art. 5 II GG, Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht allein wegen Verweigerung der "Werteloyalität" zur Verfassung;
    § 15 VersG ist kein "allgemeines Gesetz" iSv Art. 5 II GG

  • VGH, "Probeblockade" eines Kernkraftwerks, 18.12.00 (ESVGH 50, 190)
    § 15 VersG, Untersagung einer Versammlung für ein "Rollenspiel"

  • BVerfG, Demonstration "gegen Gewalt und Inländerfeindlichkeit", 21.4.00
    § 15 I VersG, Art. 8 GG, § 80 VwGO, § 32 II BVerfGG

  • BVerfG, Wasserwerfereinsatz, 7.12.98 (NVwZ 1999, 290)
    Art. 19 IV GG, § 113 I 4 VwGO, Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen erheblicher Grundrechtsbetroffenheit setzt keine Diskriminierung voraus;
    Art. 8 GG, Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: zur Auflösung einer Versammlung) setzt (einfachrechtlich) nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (hier: nach § 15 II VersG) voraus (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 LVwVG)

  • OVG Bremen, Platzverweis bei Sitzblockade, 4.11.86 (NVwZ 1987, 235)
    § 15 VersG, Spezialität gegenüber allgemeinem Polizeirecht, Art. 8 GG

  • BVerfG, Brokdorf, 14.5.85 (BVerfGE 69, 315) 
    Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;
    versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;
    § 80 VwGO;
    richterliche Rechtsfortbildung

  • OLG Celle, Straßenbahnblockade, 21.1.71 (DÖV 1972, 243)
    § 839 BGB, unterlassenes polizeiliches Einschreiten, Ermessenspielraum;
    § 15 VersG, Spezialität des Versammlungsrechts;
    enteignungsgleicher Eingriff;
    Tumultschädengesetz

Literatur im Internet zu § 15 VersG

Querverweise

Auf § 15 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften

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