Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
§ 18

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Rechtsprechung zu § 18 VersG

39 Entscheidungen zu § 18 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 18 VersG

Querverweise

Auf § 18 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften

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