Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 18

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. 2Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Rechtsprechung zu § 18 VersG

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Querverweise

Auf § 18 VersG verweisen folgende Vorschriften:

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