Versammlungsgesetz

   3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20)   
§ 19a

Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.

Rechtsprechung zu § 19a VersG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 19a VersG

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