Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   
§ 21

Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Literatur im Internet zu § 21 VersG

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