Versammlungsgesetz
4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 22 VersG
5 Entscheidungen zu § 22 VersG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18
Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof
- OLG Dresden, 07.12.2009 - 2 Ss 542/09
Verurteilung des Teilnehmers an einer Versammlung wegen Nötigung
- OLG Hamm, 03.11.1981 - 5 Ss OWi 2225/80
Strafbarkeit des Leiters einer gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde ...
- BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als faktischer Leiter einer ...
- OVG Sachsen, 02.07.2013 - 3 A 278/13
Auslegung des Begriffs "Verhindern einer Versammlung", Gefahr für die öffentliche ...