Versammlungsgesetz
4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 23 VersG
7 Entscheidungen zu § 23 VersG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 15 B 845/22
"Union Move" in Mönchengladbach ist keine Versammlung
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Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden
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Verurteilung des Teilnehmers an einer Versammlung wegen Nötigung
- VG Frankfurt/Oder, 14.06.2022 - 3 L 34/22
- BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 26.21
Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen fehlender Eignung; ...
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- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung