Versammlungsgesetz
4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersG/__paste_norm__.html)
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Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 24 VersG
2 Entscheidungen zu § 24 VersG in unserer Datenbank:
- VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
Versorgung, Abschöpfung des Steuervorteils
- VG Lüneburg, 12.11.2014 - 5 A 154/13
Anspruch auf Einschreiten; Demonstration; Ermessenreduzierung auf Null; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 VersG:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 9