Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
| 1. | entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, | ||
| 2. | entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder | ||
| 3. | sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei | ||
| a) | Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, | ||
| b) | Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder | ||
| c) | in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist, | ||
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 27 VersG
50 Entscheidungen zu § 27 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11
Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe
- OLG München, 02.10.2008 - 34 Wx 10/08
Ingewahrsamnahme: Pflicht zu Anhörung eines Betroffenen im Rahmen einer ...
- OLG Rostock, 10.07.2007 - 3 W 92/07
Ingewahrsamnahme: Polizeiliche Prognose bei Vorfinden mitgeführter gefährlicher ...
- VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
- KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
Anforderungen an den subjektiven Tatbestand
- BayObLG, 25.11.1994 - 4St RR 154/94
VersammlG § 27 Abs. 1
- OLG Hamm, 22.10.1997 - 2 Ss 735/97
- OLG Celle, 04.05.2011 - 32 Ss 6/11
Strafbarkeit eines Demonstrationsteilnehmers: Verstoß gegen das Vermummungsverbot ...
- KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht